Die gesetzliche Rentenversicherung beklagt schon seit Jahren steigende Ausgaben aufgrund der geänderten Altersstruktur in der Bevölkerung. Die Beitragspflicht für Selbstständige, die gewissen Berufsgruppen angehören, sorgt für ein kräftiges Plus auf der Einnahmenseite.
Zum Personenkreis, für den die Pflichtversicherung Gültigkeit besitzt, gehören selbstständige Handwerker, Hebammen und Pflegepersonen, Künstler und Publizisten, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer, Existenzgründer, die einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben und solche selbstständig Tätige, die nur für einen Auftraggeber arbeiten. Die Versicherungspflicht wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass es sich dabei um einen Schutz vor Altersarmut handelt.
Die verpflichtende Rentenversicherung für Selbständige orientiert sich zudem an dem Aspekt der Scheinselbständigkeit. Als Scheinselbständiger wird normalerweise eingestuft, wer an bestimmte Arbeitszeiten gebunden ist oder sich an Weisungen des Auftraggebers zu halten hat. In diesem Fall sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Ob Beiträge zu entrichten sind, wird von der Clearingstelle der deutschen Rentenkasse geprüft.
Im Falle der Verpflichtung zur Beitragszahlung hat, wer selbstständig ist, den so genannten einheitlichen Regelbeitrag an die Rentenversicherung zu zahlen. Dieser wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt. Für Existenzgründer ist die Zahlung des halben Regelbeitrages für eine Dauer von drei Jahren möglich. Auch kann, wer sich selbstständig macht, aber als Scheinselbstständiger arbeitet, für maximal drei Jahre vollständig von der Zahlungspflicht der Versicherungsbeiträge befreien lassen. Umgekehrt hat man für den Fall der Erzielung eines hohen Einkommens auch die Möglichkeit zur Zahlung einkommensgerechter Versicherungsbeiträge.
Wer sich in den genannten Berufen als Selbständiger tätig ist, soll durch die Versicherungspflicht geschützt werden, es soll eine ausreichende Rente gesichert werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der verpflichtenden Rentenversicherung. Wer einen nur geringen Verdienst nachweisen kann, ist muss nicht in die Rentenkasse einzahlen. Zur Beurteilung des Einkommens wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro herangezogen. Wer weniger Einnahmen hat, ist von der Beitragszahlungspflicht zur Rentenversicherung befreit.