Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind nicht grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Sie können zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer privaten Krankenversicherung frei wählen.
Mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse beginnt für beitrittsberechtigte Selbstständige die Mitgliedschaft. Die Beitragshöhe berechnet sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die mit dem jeweiligen Beitragssatz der Kasse multipliziert werden. Hierbei wird die Beitragsbemessungsgrenze in Ansatz gebracht, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Einnahmen geringer sind. Berücksichtigt wird sowohl das Arbeitsentgelt wie auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Einkommensnachweis wird gegenüber der Krankenkasse für Selbständige in der Regel durch den letzten Steuerbescheid erbracht. Für den Fall, dass dieser nicht die derzeitigen finanziellen Verhältnisse widerspiegelt, können auch andere betriebswirtschaftliche Auswertungen des Steuerberaters beigebracht werden. Die monatlichen Beiträge müssen Selbstständige im Gegensatz zu Angestellten alleine tragen. Nach Einführung des Gesundheitsfonds wurde vom Gesetzgeber der Einheitsbetrag von 15,5 Prozent einer Beitragobergrenze festgelegt. Zudem kann eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit den Mitteln aus dem Fond nicht auskommt.
Was den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für Selbstständige betrifft, war zunächst dessen Abschaffung vorgesehen. Es wurde jedoch gesetzlich festgelegt, dass mit der Zahlung des Normaltarifs ein Anspruch auf Krankengeld angemeldet werden kann. Ansonsten haben freiwillig Versicherte das Recht auf die gleichen Leistungen der Krankenkasse wie Pflichtversicherte auch. Anstelle von Sachleistungen kann jedoch auch die Erstattung von Kosten gewählt werden, wenn eine Privatbehandlung auf Rechnung erfolgte. Berücksichtigt werden dabei aber nur die Kassensätze.
Selbstständige sollten gut abwägen, ob sie die Krankenversicherung in einer gesetzlichen Kasse oder die private Absicherung bevorzugen. Der Wechsel zu einem privaten Versicherungsanbieter ist unwiderruflich und kann erst dann rückgängig gemacht werde, wenn man sich wieder für ein Angestelltenverhältnis entscheidet oder arbeitslos wird. Die auf den ersten Blick für den selbstständig Tätigen vielleicht günstiger erscheinenden Tarife der Privatanbieter könnten sich durch steigende Beiträge und erforderlich werdende zusätzliche Absicherungen auch schnell zur Kostenfalle entwickeln.