Geringfügig Selbstständig

Manche Existenzgründer machen sich zusätzlich zu ihrem Arbeitsverhältnis nebenbei selbstständig. Das geht selbstverständlich nur, wenn die berufliche Haupttätigkeit nicht darunter leidet. Mit der Möglichkeit, ein Gewerbe geringfügig auszuüben, vermeidet man Konflikte.

Eine Beschäftigung, für die nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich aufgebracht werden, wird als geringfügig bezeichnet. Sich neben der hauptberuflichen Anstellung auf eigene Beine zu stellen, bringt einige Vorteile mit sich. So ist man weiterhin angestellt und bezieht ein festes Einkommen. Nebenberuflich kann man daran arbeiten, das selbstständige Gewerbe weiter aufzubauen.

Wer sich neben der Hauptberufstätigkeit geringfügig selbständig macht, braucht sich keine großen Gedanken um seine soziale Absicherung machen, da er ohnehin schon im Hauptberuf renten-, kranken- und arbeitslosenversichert ist und die Beiträge hierfür nicht aus der Selbstständigkeit bestritten werden müssen. Sobald jedoch gewisse Einkommensgrenzen überschritten werden oder ein mehr als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eingestellt wird, handelt es sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit. Versicherungsbeiträge und Steuern werden in diesem Falle anders berechnet.

Von den zu entrichtenden Sozialbeiträgen sind übrigens auch die Existenzgründer befreit, die ihr Unternehmen aus der Arbeitslosigkeit starten und deren Einkommen aus selbständiger Arbeit nicht mehr als 400 Euro beträgt. Aus bestimmten Gründen kann es sich dennoch als vorteilhaft erweisen, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Falls es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist auch bei Geringfügigkeit eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wer sich selbstständig gemacht hat, muss das also in jedem Fall bei der zuständigen Gemeinde und beim Finanzamt anmelden.

Die Möglichkeit, sich in geringem Umfang selbstständig zu machen, besteht zudem auch für Rentner, die jedoch ebenso auf die Vorschriften zu achten haben, die für Zusatzverdienste gelten. Die erforderlichen Informationen hierzu sind außer bei den Arbeitsämtern auch bei den Landesversicherungsanstalten erhältlich. Eine Besonderheit ist grundsätzlich zu beachten: wenn Selbstständige aus ihrer Tätigkeit dauerhaft nur Verluste erwirtschaften, wird diese von den Finanzämtern als Liebhaberei eingestuft, so dass man damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nicht mehr absetzen kann.