Gewerbeschein Beantragen

Die Beantragung von Gewerbeschein ist unabdingbar, wenn eine Neugründung bevorsteht. Welche Art von Gewerbe auch immer eröffnet werden soll – erst mit der Anmeldung wird der Gründer zum offiziellen Unternehmer.

Der Gewerbeschein ist eine Voraussetzung, um selbständig zu werden. Sobald eine Geschäftsidee ansteht, sollte diese im Gewerbeamt registriert werden. Vor dem Beantragen sollte der Initiator sich auf den Beratungstermin im Institut vorbereiten. Der Schein ist nicht kostenlos. Das zuständige Amt verlangt eine Bearbeitungsgebühr, über deren Höhe sich der Gründer zunächst einmal informieren sollte. Im Regelfall sind es nicht mehr als 30 Euro, die im Gewerbeamt gelassen werden müssen.

Damit der Gewerbeschein ausgestellt werden kann, bedarf es einiger Unterlagen, die der Firmengründer vorher organisieren sollte. Das eigentliche Formular zur Gewerbeanmeldung erhält er vom zuständigen Institut. Dieses Formular kann sich der Firmengründer auch im Internet herunterladen und auf dem Computer ausfüllen. Danach kann er das Dokument ausdrucken und zum Anmeldungstermin mitnehmen. Neben der persönlichen Anschrift wird er auch die Anzahl der Mitarbeiter auf dem Schein eingeben müssen sowie die exakte Bezeichnung der Tätigkeit.

Den Antrag unterschreibt der Beamte anschließend und setzt einen Stempel drauf. Der Gewerbeschein gilt als Nachweis, dass der Aussteller eine Firma betreibt. Beantragen kann der Antragssteller das Dokument nur, wenn er seinen Personalausweis vorlegt. Hierzu ist es wichtig, zu kontrollieren, ob der Ausweis noch seine Gültigkeit hat. Alternativ kann auch der Reisepass vorgelegt werden. Andere Möglichkeiten funktionieren leider nicht wie in etwa das Vorlegen eines Führerscheins oder Studentenausweises.

Beantragen Makler, Handwerker oder sonstige Unternehmer, die besondere Arten von Geschäftsideen betreiben wollen, einen Gewerbeschein, so müssen sie Nachweise vorlegen. Diese Nachweise bestätigen, dass der Selbständige tatsächlich in dieser Branche tätig sein möchte und auch die Befugnis hat, den Beruf auszuüben. Manchmal ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt. Hierzu sollte die IHK vorher in Detail befragt werden.