Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Auch für Selbstständige gibt es die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Um einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer selbstständig ist, muss vor Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, um in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige aufgenommen werden zu können. Dabei können einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, wenn man nicht durchgängig in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Auch können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung hierbei berücksichtigt werden.

Wer eine Zeit lang im Ausland gearbeitet hat, hat dadurch ebenso die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen und gleichzeitig freiwillig zu versichern. Unmittelbar vor der Unternehmensgründung muss der Antragsteller Entgeltersatzleistungen des dritten Sozialgesetzbuches, zum Beispiel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Unerheblich ist dabei die Dauer des Bezugs. Antragsteller, die schon an anderer Stelle versicherungspflichtig sind oder zu einem grundsätzlich versicherungsfreien Personenkreis gehören, können sich nicht auf freiwilliger Basis weiterversichern.

Bei der Antragstellung auf Arbeitslosenversicherung ist nachzuweisen, dass die Tätigkeit, die man selbstständig ausübt, mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht. Der Versicherungsbeitrag betrug in 2011 in Westdeutschland 38 Euro monatlich, in Ostdeutschland waren 34 Euro Monatsbeitrag zu entrichten. Im Falle des Scheiterns der Selbständigkeit können Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, wobei monatlich ein gewisser Betrag zum Arbeitslosengeld hinzu verdient werden können.

Wie lange man Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld hat, ist davon abhängig, wie viele Monate man Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach einem so genannten fiktiven Arbeitsentgeld. Dieses wiederum hängt von der Art der Beschäftigung ab, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit richten. Wer vorhat, sich selbstständig zu machen, sollte sich bei der Arbeitsagentur eingehend informieren lassen und abwägen, ob er sich gegen Beschäftigungslosigkeit absichern möchte. Seit 2011 ist man im Falle eines Beitritts fünf Jahre lang an das Versicherungsverhältnis gebunden.