Elterngeld Selbstständige

Sowohl Elternpaare wie auch allein Erziehende können in Deutschland Elterngeld beantragen. Das gilt auch für Selbstständige, wobei es bei dieser Personengruppe einige Besonderheiten zu beachten gibt.

Grundsätzlich werden beim Elterngeld zwei Drittel des vorangegangenen Nettoeinkommens bis zu einer Maximalhöhe gezahlt. Anspruch haben Antragsteller, die hauptsächlich in Deutschland und mit dem Kind in einem Haushalt leben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Wer als Elternpaar im Kalenderjahr davor ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro oder als allein erziehende Person einer der Hälfte entsprechenden Summe hatte, egal ob als Angestellte oder Selbstständige, hat keinen Anspruch.

Beim Elterngeld für Selbständige wird die Höhe nach dem wegen der Betreuung des Kindes wegfallenden Gewinn nach Abzug der Steuern bemessen. Wenn Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, werden diese bei der Berechnung abgezogen. Es wird der letzte vor der Geburt abgeschlossene Veranlagungszeitraum betrachtet, wenn der Selbstständige Antragsteller seine Tätigkeit schon genügend lange vor der Geburt ausgeübt hat.

Wer noch nicht so lange selbstständig ist, kann andere geeignete Unterlagen wie einen Vorauszahlungsbescheid oder eine Einnahmen/Überschussrechnung vorlegen, um seine Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage berechnet und ausgezahlt, bis ein Steuerbescheid vorliegt und die Zahlungen eventuell korrigiert werden.

Wer selbstständig ist, aber seinen Gewinn noch nicht ermitteln kann, zieht bei der Berechnung vom Umsatz eine Pauschale von 20 Prozent ab. Davon werden dann noch Steuervorauszahlungen einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer abgezogen. Beiträge, die nicht im Rahmen einer Pflichtversicherung erhoben werden, bleiben unberücksichtigt. Dadurch haben Selbstständige gewisse Vorteile gegenüber gesetzlich Versicherten.

Elterngeld kann höchstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil kann dabei einen Antrag für maximal zwölf Monate stellen. Damit weitere zwei Monate lang gezahlt wird, muss der andere Partner im Anschluss einen Antrag auf Elterngeld stellen. Dazu muss er ganz oder teilweise auf sein Erwerbseinkommen verzichten.