Frauen, die selbstständig arbeiten, befinden sich im Falle einer Schwangerschaft nicht selten in einer schwierigen Situation. Da der Mutterschutz nur für Arbeitnehmerinnen gilt, sind sie finanziell nicht im gleichen Masse abgesichert, wenn sie schwanger werden.
Ohne finanzielle Rücklagen können Selbstständige nicht ohne Weiteres allzu lange mit ihrer Arbeit aussetzen. Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist daher ein Krankengeldanspruch besonders wichtig. Eine Frau, die schwanger wird, hat damit die Gewissheit, in der 14 Wochen dauernden Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld zu erhalten, das in der Höhe dem Krankengeld entspricht. Dagegen erhält man von privaten Krankenversicherungen zumeist nur eine Entbindungspauschale.
Den Antrag stellt man bei der Krankenkasse. Dafür benötigt man eine Bescheinigung des behandelnden Frauenarztes darüber, dass man schwanger ist sowie den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese Bescheinigung, die erst sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt werden darf, ist mit dem Antrag bei der Kasse einzureichen. Selbstständige, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, können eventuell Geld beim Bundesversicherungsamt beantragen.
Diese Möglichkeit kommt eventuell in Frage, wenn man selbstständig ist und daneben noch einen Minijob ausübt. Man darf aber zu Beginn der Schutzfrist jedoch nicht selbst in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert sein. Man erhält dann eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro. Wenn das Nettoeinkommen mehr als 390 Euro beträgt, bekommt man zusätzlich einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss. Wenn eine zulässige Kündigung erfolgt, während man schwanger ist, zahlt das Bundesversicherungsamt den Arbeitgeberzuschuss weiter.
Wer selbständig und schwanger ist, hat bei seiner privaten Krankenversicherung oder auch im Falle einer freiwilligen Versicherung ohne Krankengeldanspruch die Möglichkeit, seinen Beitrag während der Mutterschutzzeit auf einen Mindestbeitrag zu reduzieren. Daher sollte man sich in jedem Fall erkundigen, um seine Ansprüche geltend machen zu können. Was die Zahlung von Kindergeld betrifft, so ist diese nicht davon abhängig, ob man in einem Angestelltenverhältnis steht oder selbstständig ist. Alternativ dazu gibt es auch den noch Kinderfreibetrag.