Jobs für Selbstständige

Auch Freiberufler und Unternehmer dürfen sozialversicherungsfreie Jobs neben ihrer Selbständigkeit ausüben. Wie für andere Minijobber auch, gilt dabei für Selbstständige ebenfalls die Obergrenze von 400 Euro monatlich.

Was die Tätigkeitsfelder für derartige Jobs betrifft, gibt es vom Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen. Zwar sind es vorwiegend Tätigkeiten als Servicepersonal, Verkaufstätigkeiten im Einzelhandel und ähnliches, die im Allgemeinen auf Minijob-Basis angeboten werden, doch kann theoretisch auch ein Rechtsanwalt oder Grafiker seine Arbeitskraft auf diese Weise vermarkten. Fraglich ist dabei jedoch, wie man an Jobs für Selbständige in diesen Sparten heran kommt.

So wird man in Zeitungsannoncen kaum ausdrücklich Stellenangebote für Selbstständige finden. Wohl aber werden viele Minijobs in den üblichen Branchen angeboten, bei denen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass man selbstständig sein darf, um diese auszuüben. Dies wäre auch gar nicht zulässig. Wer also freiberuflich als Webdesigner tätig ist und nebenher noch in einer Kneipe als Kellner jobbt, kann davon profitieren, dass der Arbeitgeber für die geringfügige Beschäftigung die Sozialabgaben übernimmt.

Selbstständige verdienen im Rahmen einer solchen Tätigkeit also Brutto für netto, da der Arbeitgeber die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie die anfallende Einkommensteuer. Bei diesem Modell ergibt sich nicht nur für Selbstständige, sondern für beide Seiten ein Vorteil. Als Freelancer hat man ein (wenn auch geringes) sicheres Grundeinkommen, das zudem eine Grundabsicherung für die Rentenversicherung bietet. Und für den Brötchengeber erweist sich die geringe Abgabenlast von etwa 14 Prozent als vorteilhaft.

Wer selbstständig ist, wird sicher genau abwägen, ob er diesen Vorteilen zuliebe auf Jobs zurück greift, die vielleicht mit seiner Qualifikation wenig zu tun haben. In bestimmten Bereichen bietet sich für Selbstständige jedoch die Möglichkeit einer regelmäßigen lukrativen Einnahmequelle. Für Minijobs gibt es zwar eine monatliche Obergrenze, einen maximal zu zahlenden Stundensatz schreibt der Gesetzgeber aber nicht vor. Daher sind Stundenanzahl und Vergütung also Verhandlungssache und müssen von den Vertragsparteien vereinbart werden.